Satzung
Evangelische Stiftung Michaelshof
Präambel
Der „Michaelshof“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist er am 10. April 1845 als Rettungshaus im Sinne Wicherns eröffnet worden. Er führt seinen Namen seit dem 1. März 1931. Die Arbeit zur Pflege und Förderung geistig und körperlich behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener wird seit Herbst 1950 wahrgenommen. Seit 2013 widmet sich der Michaelshof in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt der Begleitung und Förderung behinderter Menschen in ihrem gesamtgesellschaftlichen Umfeld. Dem Michaelshof wurden unter dem 30. Juni 1851 durch landesherrlichen Erlass die Rechte einer juristischen „Frommen Stiftung“ (pium corpus) verliehen. Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte Änderung erfolgte unter dem Datum vom 30. Mai 2014 – soll die Stiftung durch die in nachstehender neu gefasster Satzung beschlossener Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
Evangelische Stiftung Michaelshof
– nachfolgend „Stiftung“ genannt.
(2) 1Die Stiftung hat ihren Sitz in Rostock. 2Sie kann auch in anderen Orten Einrichtungen unterhalten.
(3) 1Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts aufgrund der Verleihungsurkunde vom 10. April 1845. 2Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) 1Die Stiftung hat die Aufgabe, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat durch Maßnahmen und Einrichtungen im Dienst der christlichen Liebe zu bezeugen. 2Zweck der Stiftung ist
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung der Erziehung,
- die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung der Eingliederungshilfe,
- die Förderung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
3Die Tätigkeit der Stiftung ist außerdem darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 4Sie fördert die umfassende Teilhabe beeinträchtigter Menschen am gesellschaftlichen Leben.
(2) 1Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Einrichtungen und Angeboten der Pflege, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Familien- und Altenhilfe sowie Bildung und Erziehung. 2Dazu gehören unter anderem verschiedene Wohnangebote und Angebote der Pflege für Personen i.S. des § 53 AO und ältere Menschen, tagesstrukturierende Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesgruppen, Angebote der Aus- und Weiterbildung, Schulen und Kindertageseinrichtungen.
§ 3 Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche
(1) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(2) 1Die Stiftung gehört dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. einschließlich der ihrem Arbeitsbereich entsprechenden Fachverbände. 2Sie ist damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit Einrichtungen der Kirche und Diakonie im Umfeld ihrer Tätigkeitsbereiche zusammen.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) 1Der Vermögensstock der Stiftung dient der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke. 2Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(6) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(7) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der diakonischen Arbeit im Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg zu verwenden hat. 2Das gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
(8) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften juristische Personen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen, die ihren gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 5 Finanzierung
Zur Finanzierung der diakonischen Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zahlungen öffentlicher und privater Leistungsträger,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind:
- das Kuratorium,
- der Vorstand.
(2) 1Mitglied in den Organen kann nur werden, wer Mitglied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist oder deren Gastmitglied ist oder Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist. 2Bei Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens im Sinne des Stifterwillens zu wahren und zu fördern. 3Die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören.
(3) 1Die Mitglieder im Kuratorium werden für die Dauer von jeweils sechs Jahren gewählt bzw. berufen. 2Wiederwahl bzw. Wiederberufung ist möglich.
(4) 1Die Mitgliedschaft in den Organen endet
- durch Zeitablauf,
- durch Niederlegung,
- durch Abberufung aus wichtigem Grund.
2Für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung endet die Mitgliedschaft in den Organen mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst der Stiftung. 3Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während seiner Amtsdauer aus dem Kuratorium aus, wird seine Nachfolgerin bzw. sein Nachfolger gewählt bzw. berufen.
(5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) 1Die Tätigkeit im Vorstand ist hauptamtlich; hierfür ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist. 2Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 3Diese können auch durch eine angemessene Vergütung, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden.
(7) 1Die Tätigkeit im Kuratorium ist grundsätzlich ehrenamtlich; hierfür kann ihm eine angemessene Vergütung gezahlt werden. 2Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 3Diese können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden.
§ 7 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium besteht aus sieben bis zwölf Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
- die regional zuständige Pröpstin bzw. der regional zuständige Propst, die bzw. der sich vertreten lassen kann,
- ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamtes der Evangelisch Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- ein von der Kirchenkreissynode zu bestimmendes Mitglied,
- drei bis acht weitere Mitglieder aus verschiedenen Berufsgruppen.
(2) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter. 2Die bzw. der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter muss Pastorin bzw. Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium verantwortet die Arbeit der Stiftung. 2Es überwacht die Geschäfte der Stiftung und berät den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Stiftungssatzung.
(2) Das Kuratorium wählt die Vorstandsmitglieder sowie die unter § 7 Absatz 1 Nummer 5 genannten Kuratoriumsmitglieder.
(3) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufsicht über den Vorstand der Stiftung,
- Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der Stiftung, ihrer Vision sowie die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete,
- Entgegennahme der vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Berichte,
- Bestellung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstands,
- Genehmigung des Wirtschaftsplans und Bewilligung wesentlicher Ãœberschreitungen,
- Beschlussfassung über An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dringliche Belastungen des Grundbesitzes, Neubauten und größere Umbauten,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
- Einzelentscheidungen in besonderen Fällen, wenn sie vom Vorstand der Stiftung vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung der Stiftungszwecke oder Auflösung der Stiftung.
§ 9 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet und geleitet.
(2) 1Das Kuratorium tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden zweimal jährlich zusammen, soweit die Geschäfte keine weiteren Zusammenkünfte erfordern. 2Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekannt zu geben.
(3) Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes es verlangen, muss das Kuratorium innerhalb von drei Wochen zusammentreten.
(4) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. 3Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 5In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 6Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) 1Die Sitzungen des Kuratoriums können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. 2Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist zulässig. 3Soll in einer Versammlung im Sinne von Satz 1 oder 2 abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern vorher mit der Einladung schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. 4Die Zustimmung zu diesem Versammlungsverfahren gilt als erteilt, wenn kein Mitglied diesem Versammlungsverfahren widerspricht. 5Entscheidungen in diesem Verfahren werden durch offene Abstimmungen gefasst, wenn mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. 6Soll nicht offen abgestimmt werden oder liegen andere begründete Ausnahmefälle vor, kann die bzw. der Vorsitzende ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form zur Beschlussfassung vorlegen, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums diesem Verfahren und mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. 7Die Zustimmungen in diesem schriftlichen Verfahren müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe bei der bzw. dem Vorsitzenden vorliegen. 8Die Aufzeichnung der bzw. des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift der nächsten Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
(6) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. 2In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. 3Die Zustimmungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vorliegen. 4Die Aufzeichnung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
(7) 1Über die Sitzung des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben. 2Sie sind von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums in Abschrift zuzusenden.
§ 10 Der Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus einem theologischen und einem kaufmännischen Vorstandsmitglied. 2Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils acht Jahre gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Mindestens ein Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit sind unter der Verantwortung des Kuratoriums mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied Gespräche hinsichtlich der Perspektiven für eine Wiederwahl zu führen.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Rechtsverbindliche Erklärungen sind von beiden Vorstandsmitgliedern, für ein fehlendes Vorstandsmitglied ersatzweise von der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter abzugeben. 3In den zu treffenden Entscheidungen ist der Vorstand an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.
(3) Das theologische Vorstandsmitglied übernimmt den Vorsitz des Vorstands, sofern die Vorstandsmitglieder keine andere Regelung getroffen haben.
(4) 1Das theologische Vorstandsmitglied ist Pastorin bzw. Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und Predigerin bzw. Prediger und Seelsorgerin bzw. Seelsorger in den Einrichtungen der Stiftung.
(5) 1Das kaufmännische Vorstandsmitglied muss über eine qualifizierte betriebswirtschaftliche Ausbildung mit mehrjährigem Tätigkeitsnachweis sowie über Berufs- und Leitungserfahrung im Sozialwesen verfügen. 2Sie bzw. er muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland odereiner Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(6) 1Das Kuratorium kann einzelne Vorstandsmitglieder in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 2Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig und dem Kuratorium gegenüber verantwortlich, soweit eine Angelegenheit nicht dem Kuratorium zur Entscheidung vorbehalten ist.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
- Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung und die Aufsicht über die Erhaltung der Werte der Gebäude und ihrer Ausstattung sowie der Grundstücke mit ihren Anlagen,
- wirtschaftliche Überwachung des Betriebes einschließlich der betriebswirtschaftlichen Beobachtung der Arbeitsgebiete und Einzeleinrichtungen,
- Aufstellung des Wirtschaftsplans und Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts einschließlich der Jahresabschlussrechnung,
- Aufstellung eines Stellenplanes und Entscheidung über Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern, sofern dieses nicht dem Kuratorium vorbehalten bleibt; näheres regelt die Geschäftsordnung,
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Erledigung von sonstigen, ihm vom Kuratorium zugewiesenen Aufgaben sowie Berichterstattung über alle vom Kuratorium angefragten Angelegenheiten der Stiftung,
- Vorbereitung der Kuratoriumssitzung im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) 1Der Vorstand tritt bedarfsgerecht zu seinen Sitzungen zusammen. 2Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden. 3Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums ist auf Verlangen die Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. 4Weitere Kuratoriumsmitglieder sind unter Angabe des Tagesordnungspunkts nach ihrem Verlangen beratend hinzuzuziehen.
(2) Die Entscheidungen und Beschlüsse der Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Protokollführerin bzw. von dem Protokollführer und von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Kuratorium zur Zustimmung vorzulegen ist.
(4) 1Beschlüsse im Vorstand sind einstimmig zu fassen. 2Anderenfalls kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds die Entscheidung durch das Kuratorium herbeigeführt werden. 3Bei Eilbedürftigkeit ist eine Entscheidung zusammen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu treffen.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die bzw. der vom Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer prüft die Rechnungen der Stiftung und legt dem Kuratorium über das Ergebnis einen Bericht vor.
§ 14 Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(1) 1Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Das Landeskirchenamt hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Mecklenburg Vorpommern e. V. an.
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
§ 15 Änderungen der Stiftungssatzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Das Kuratorium kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(2) Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
(3) Das Kuratorium kann die Stiftung
- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
- auflösen, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(4) Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(5) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(6) 1Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 1 Absatz 3 Satz 2). 2Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(7) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 16 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Vom Abdruck wird abgesehen.
Veröffentlichung der Satzung:
Kirchliches Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Norddeutschland
Ausgabe 3 Teil A vom 31.3.2023
Kuratorium: 22.2.2023
Inkrafttreten: 1.4.2023