Satzung



vom 18. Mai 1993
in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung


Präambel

Der „Michaelshof" ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist er am 10. April 1845 als Rettungshaus im Sinne Wicherns eröffnet worden. Er führt seinen Namen seit dem 1. März 1931. Die Arbeit zur Pflege und Förderung geistig und körperlich behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener wird seit Herbst 1950 wahrgenommen. Dem Michaelshof wurden unter dem 30. Juni 1851 durch landesherrlichen Erlass die Rechte einer juristischen „Frommen Stiftung" (pium corpus) verliehen. Nach mehreren Satzungsänderungen - die letzte Änderung erfolgte unter dem Datum vom 17. April 1972 - soll die Stiftung durch die in nachstehender neu gefasster Satzung beschlossener Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.


§1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Michaelshof", Evangelische Pflege- und Fördereinrichtung.

(2) Der Michaelshof hat seinen Sitz in Rostock. Er kann Zweigeinrichtungen auch in anderen Orten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs betreiben.

(3) Er hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 (Stiftungsgesetz - StiftG, GVBI. M-V S. 104) aufgrund der Verleihungsurkunde vom 10. April 1845. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck der Stiftung

(1) Der Michaelshof hat die Aufgabe, Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen umfassende Pflege, Betreuung und Förderung zu gewähren. Er errichtet und betreibt zu diesem Zweck geeignete Einrichtungen und Dienste. Er fördert als Wesens- und Lebensäußerung kirchlichen Dienstes eine diakonische Gemeinschaft unter seinen Mitarbeitern und innerhalb der Landeskirche.

(2) Die Aufnahme in Einrichtungen des Michaelshofes erfolgt nach medizinischen und pflegerischen Gesichtspunkten ohne Unterschied der Person nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit.


§3
Zuordnung des Michaelshofes zur Diakonie der Landeskirche

(1) Der Michaelshof ist als rechtlich selbständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

(2) Der Michaelshof gehört dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. einschließlich der seinem Arbeitsbereich entsprechenden Fachverbände an. Er ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Michaelshof mit den Diakonievereinen und den Kirchgemeinden im Umfeld seiner Einrichtungen sowie der Rostocker Stadtmission e.V. zusammen.


§4
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Michaelshof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Vermögensbestandteile des Michaelshofes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die in den satzungsgemäßen Organen tätigen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten. Bei dringendem Bedarf kann auf das Vermögen der Stiftung zurückgegriffen werden, jedoch höchstens bis zu 5 % des Standes, den der Rechnungsabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ausweist.

(5) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.

(6) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der diakonischen Arbeit zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.


§5
Finanzierung

Zur Finanzierung der diakonischen Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
4. Fremdmittel.


§6
Organe des Michaelshofes

(1) Die Organe des Michaelshofes sind:
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

(2) In die Organe der Stiftung können, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, berufen bzw. gewählt werden:
1. Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden und andere Personen, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, und die die Stiftungszwecke unterstützen wollen,
2. ordinierte Amtsträger der evangelischen Kirche.

(3) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.

(4) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
1. durch Niederlegung,
2. durch Abberufung oder Abwahl oder
3. durch Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet; für hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung endet die Mitgliedschaft in den Organen mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst der Stiftung.

(5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium und im Vorstand ist, soweit sie nicht hauptamtlich ausgeübt wird, ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden.


§7
Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern. Ihm gehören an:
1. der Landessuperintendent des Kirchenkreises Rostock-Stadt,
2. ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V.,
3. ein Vertreter des Oberkirchenrates,
4. ein von der Landessynode zu bestimmendes Mitglied,
5. 5 bis 8 weitere Mitglieder, unter denen ein Pastor, ein Arzt, ein Pädagoge, ein Rechtskundiger, ein Wirtschaftsachverständiger sein sollen, soweit nicht bereits unter Nummer 1 bis 4 vertreten.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt bzw. berufen. Wiederwahl oder -berufung ist zulässig. Die nach Absatz 1 Nr. 5 genannten Mitglieder werden vom Kuratorium gewählt. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während seiner sechsjährigen Amtsdauer aus dem Kuratorium aus, wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des Vorgängers gewählt bzw. berufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter muss ordinierter Pastor der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.


§8
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium verantwortet die Arbeit der Stiftung. Es überwacht die Geschäfte der Stiftung und berät den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Stiftungssatzung.

(2) Das Kuratorium wählt die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(3) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufsicht über den Vorstand der Stiftung.
2. Beschlussfassung über An- und verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dingliche Belastungen des Grundbesitzes, Neubauten und größere Umbauten,
3. Bestätigung der Wirtschafts- und Stellenpläne,
4. Entscheidung über Anstellung, Höhergruppierungen und Entlassung aller leitender Mitarbeiter der Stiftung,
5. Entgegennahme der vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Berichte,
6. Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Genehmigung des Haushaltsplanes und Bewilligung wesentlicher Überschreitungen,
9. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes,
10. Einzelentscheidungen in besonderen Fällen, wenn sie vom Vorstand der Stiftung vorgelegt werden,
11. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete,
12. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung der Stiftungszwecke oder Auflösung der Stiftung.


§9
Sitzungen des Kuratoriums

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet und geleitet.

(2) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden zweimal jährlich zusammen, soweit die Geschäfte keine weiteren Zusammenkünfte erfordern. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekannt zu geben.

(3) Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes es verlangen, muss das Kuratorium innerhalb von drei Wochen zusammentreten.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder in einer ordnungsgemäß einzuberufenden Sitzung des Kuratoriums gefasst werden.

(6) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Die Zustimmungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe beim Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.

(7) Über die Sitzung des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums in Abschrift zuzusenden.


§10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Direktor,
2. dem Verwaltungsleiter.
Der Direktor ist der theologische Leiter, der Verwaltungsleiter ist der kaufmännische Leiter der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt den Michaelshof gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von beiden Vorstandsmitgliedern, für ein fehlendes Vorstandsmitglied ersatzweise von dem Vorsitzenden des Kuratoriums, abzugeben. In den zu treffenden Entscheidungen ist der Vorstand an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.

(3) Der Direktor übernimmt den Vorsitz des Vorstandes.

(4) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung nach innen und nach außen.

(5) Der Direktor ist ein ordinierter Pastor der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ist Prediger und Seelsorger in den Einrichtungen des Michaelshofes. Er wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums berufen. Er gehört dem Propsteikonvent Rostock-Ost und dem Kirchenkreiskonvent der Pastoren im Kirchenkreis Rostock an.

(6) Der Verwaltungsleiter muss über eine qualifizierte kaufmännische oder Verwaltungsausbildung mit mehrjährigem Tätigkeitsnachweis sowie über Berufserfahrung im Sozialwesen verfügen.


§11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig und dem Kuratorium gegenüber verantwortlich, soweit eine Angelegenheit nicht dem Kuratorium zur Entscheidung vorbehalten ist.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
2. Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung und die Aufsicht über die Erhaltung der Werte der Gebäude und ihrer Ausstattung sowie der Grundstücke mit ihren Anlagen,
3. wirtschaftliche Überwachung des Betriebes einschließlich der betriebswirtschaftlichen Beobachtung der Arbeitsgebiete und Einzeleinrichtungen,
4. Aufstellung des Haushaltsplanes und Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes einschließlich der Jahresabschlussrechnung,
5. Aufstellung eines Stellenplanes und Entscheidung über Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern, sofern dieses nicht dem Kuratorium vorbehalten bleibt; näheres regelt die Geschäftsordnung,
6. Beschlussfassung über die vom Direktor im Rahmen der laufenden Geschäfte der jeweiligen Einrichtungen vorgelegten Angelegenheiten,
7. Erledigung von sonstigen, ihm vom Kuratorium zugewiesenen Aufgaben sowie Berichterstattung über alle vom Kuratorium angefragten Angelegenheiten der Stiftung.
8. Vorbereitung der Kuratoriumssitzung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums.


§12
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt in der Regel wöchentlich zu seinen Sitzungen zusammen. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Im Bedarfsfall können sie auch von dem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Verantwortliche Mitarbeiter können mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Dem Vorsitzenden des Kuratoriums ist auf Verlangen die Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Weitere Mitglieder sind unter Angabe des Tagesordnungspunktes nach ihrem Verlangen beratend hinzuzuziehen. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Kuratorium zur Zustimmung vorzulegen ist.

(3) Beschlüsse im Vorstand sind einstimmig zu fassen. Anderenfalls kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Entscheidung durch das Kuratorium herbeigeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Entscheidung zusammen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu treffen.


§13
Rechnungsprüfung

Der vom Kuratorium bestellte Rechnungsprüfer prüft die Rechnungen der Stiftung und legt dem Kuratorium über das Ergebnis einen Bericht vor.


§14
Kirchliche Tätigkeit des Michaeishofes

(1) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. an.

(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.

(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.


§15
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung ist durch den Vorstand des Michaelshofes in seiner Sitzung am 17. Mai 1993 beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am 1. Juli 1993 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. April 1972.

(2) Dem Kuratorium gehören zur Zeit der Beschlussfassung über die Satzung die aus einem Zusatzprotokoll ersichtlichen Mitglieder an, die dem bisherigen Vorstand angehörten. Eine Nachberufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorstehenden Satzung.

(3) Von den Mitgliedern des Vorstandes scheidet der Direktor mit In-Kraft-Treten dieser Satzung aus dem Kuratorium aus.




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